Einzelne (Vor-)formen von hellem Hautkrebs sind als Berufskrankheit anerkannt
Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut sind anerkannte Berufskrankheiten.
Welche hellen Hautkrebse sind Berufskrankheiten? Welche nicht?
Seit dem 01.01.2015 ist das Plattenepithelkarzinom, sowie seine Vorstufe, die aktinische Keratose (wenn letztere zahlreich oder flächig auftritt) als Berufskrankheit anerkannt. Es gilt als erwiesen, dass dieser Hautkrebs durch langjährige UV-Strahlung „arbeitsbedingt“ verursacht werden kann.
Zu den typischen betroffenen Berufen gehören Landwirte, Gärtner, Bauarbeiter und Postboten.
Die Festlegung ab wann das Plattenepithelkarzinom / die aktinische Keratose explizit durch die Arbeit verursacht wurde, und nicht etwa in der Freizeit, ist nicht so leicht zu beantworten. Hierfür wurde von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zusammen mit den UV-Trägern eine Arbeitshilfe entwickelt.
DGUV-Arbeitshilfe „Hautkrebs durch UV-Strahlung“
Hilfestellung der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung und Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
PDF ansehenHilfen bei anerkannter Berufserkrankung
Bei anerkannter Berufserkrankung werden umfassende Leistungen (wie Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und soziale Teilhabe, bei Pflegebedürftigkeit u.a.) für den Patienten von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen.
Basalzellkarzinom, Melanom und Merkelzellkarzinom sind keine Berufskrankheiten
Das häufiger auftretende Basalzellkarzinom, das Melanom oder andere seltene Hautkrebsarten (wie das Merkelzellkarzinom) sind nicht als Berufskrankheit anerkannt. Obwohl ein Zusammenhang mit UV-Einstrahlung vermutet wird, liegen aus wissenschaftlicher Sicht keine ausreichenden Erkenntnisse zugrunde, ob sie tatsächlich durch arbeitsbedingte UV-Strahlung verursacht werden können.
Letzte Aktualisierung: 24.07.2019